Nr. | Название главы | Стр. |
Literaturverzeichnis | 3 | |
Gutachten | 4 | |
A. | Zulässigkeit des Normenkontrollantrags | 4 |
II. | Antragsberechtigung | 4 |
III. | Antragsgegenstand | 4 |
IV. | Antragsgrund | 5 |
V. | Objektives Klarstellungsinteresse | 6 |
VI. | Ordnungsgemäßer Antrag (Form) | 6 |
VII. | Frist | 7 |
VIII. | Zwischenergebnis | 7 |
B. | Begründetheit | 7 |
I. | Formelle Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes | 7 |
1. | Gesetzgebungskompetenz | 8 |
2. | Form | 8 |
3. | Ordnungsgemäße Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens | 9 |
a) | Einleitungsverfahren: Gesetzesinitiative, Art. 76 I GG | 9 |
aa) | Gesetzesvorlage der Regierungsfraktion | 9 |
b) | Beratung in drei Lesungen, § 78 I GOBT, §§ 54ff. GOBT | 10 |
c) | Beschluss durch den Bundestag, Art. 77 I 1 GG | 10 |
d) | Unverzügliche Zuleitung an den Bundesrat, Art. 77 I 2 GG | 10 |
e) | Beteiligung des Bundesrates, Art. 77 II, III GG | 11 |
aa) | Einspruchs- / Zustimmungsgesetz, Art. 77 III 1 GG | 11 |
bb) | Einberufung eines Vermittlungsausschusses als Voraussetzung eines wirksamen Einspruchs, Art. 77 II 2 GG | 11 |
cc) | Zwischenergebnis | 14 |
f) | Zwischenergebnis | 14 |
4. | Zwischenergebnis | 14 |
II. | Materielle Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes | 14 |
1. | Verstoß gegen das Untersuchungsrecht, Art. 44 I GG | 15 |
2. | Verstoß gegen das Rechtstaatsprinzip und den Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 20 II 2 GG | 15 |
3. | Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip, Art. 42 I GG | 16 |
4. | Zwischenergebnis | 17 |
C. | Gesamtergebnis | 17 |
1. Verstoß gegen das Untersuchungsrecht, Art. 44 I GG
Das PUAG-ÄG könnte gegen Art. 44 GG verstoßen. Dies wäre dann der Fall, wenn mit der neuen Regelung in das parlamentarische Untersuchungsrecht eingegriffen wäre. Das parlamentarische Untersuchungsrecht ist ein über die Fragerechte der Abgeordneten hinaus bestehendes Recht des Bundestages in Form eines Untersuchungsausschusses als Unterorgan (Hilfsorgan) zur Beschaffung von Informationen und Aufklärung von Sachverhalten, das seine normative Verankerung in Art. 44 GG und dem PUAG findet. Art. 44 GG muss als eines der wichtigsten und ältesten Mittel der parlamentarische Kontrolle und Information so ausgelegt werden, dass diese Kontrolle auch wirksam sein kann. Bereits beim Entwurf des PUAG hatte der Bundestag die Untersuchungsausschussverfahren des Bundestages auf eine rechtsstaatlich sichere Grundlage stellen und die Effizienz des parlamentarischen Untersuchungsrechts stärken wollen.
Hier ist fraglich, ob die Änderung des PUAG in das Untersuchungsrecht des Parlaments eingreift. Grundsätzlich sind die Sitzungen eines Untersuchungsausschusses öffentlich, die Öffentlichkeit kann aber gem. Art. 44 I 2 GG ausgeschlossen werden. Fraglich ist, ob auch die Bundesregierung die Befugnis hat den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu stellen. Art. 44 I 2 GG räumt dieses Recht ausdrücklich nur der Mehrheit der Untersuchungsausschuss-Mitglieder ein.
2. Verstoß gegen das Rechtstaatsprinzip und den Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 20 II 2 GG
Der Grundsatz der Gewaltenteilung verlangt, dass die Ausübung der Staatsgewalt nach bestimmten Funktionen (Gesetzgebung, Vollziehung, Rechtsprechung) aufgeteilt und jeweils besonderen, voneinander getrennten Organen bzw. Organgruppen und verschiedenen Personen zugewiesen sind.
…
Parlamentarisches Untersuchungsgesetz (PUAG) in der Fallbearbeitung im Verfassungsrecht
